Satzung

Satzung des Mandolinenorchesters Hennef-Kurscheid 1924 e.V.

 

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein - vormals Wanderclub Heimatklänge Kurscheid und Umgebung - führt den Namen „Mandolinenorchester Hennef-Kurscheid 1924 e.V.“
1.2 Er hat seinen Sitz in 53773 Hennef Westerhausen.
1.3 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
1.4 Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Siegburg, Register Nr. 852 eingetragen.

§ 2
Aufgabe

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Alle dem Verein zufließenden Mittel sind für die Erfüllung der in der Satzung angegebenen Ziele und Aufgaben zu verwenden.
2.2 Seine vornehmliche Aufgabe besteht in der Erhaltung, im Aufbau einer lebendigen Volksmusik und ihrer Pflege, vor allem in der Jugendpflege.
2.3 Weitere Aufgabe ist die Pflege und Förderung der Zupfmusik. Der Zweck des Vereins wird erreicht durch:
a) Förderung und instrumentale Ausbildung von jugendlichen und erwachsenen Nachwuchsspielern.
b) Organisation eines geordneten Übungs- und Probenbetriebes.
c) Veranstaltung von öffentlichen Konzerten und Mitwirkung bei sonstigen Veranstaltungen.
d) Förderung von qualifizierenden Weiterbildungsmaßnahmen der Spielerinnen und Spieler.
2.4 Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
2.5 Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
2.6 Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

3.1 Mitglieder des Vereines können natürliche und juristische Personen werden.
3.2 Der Verein unterscheidet Jugendmitglieder, ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
3.3 Die Mitgliedschaft kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand beantragt werden.
3.4 Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
3.5 Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
3.6 Die Mitgliedschaft setzt Anerkenntnis dieser Satzung voraus.
3.7 Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die sich hervorragende Verdienste um die Ziele des Vereins erworben haben. Sie nehmen den rechtlichen Status eines ordentlichen Mitgliedes ein.
3.8 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt zum Schluss des Kalenderjahres, wenn das betreffende Mitglied mindestens drei Monate vorher dem Vorstand seinen Austritt schriftlich vorgelegt hat.
3.9 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere bei unehrenhaften Handlungen und vereinsschädigendem Verhalten. Bei Austritt oder Ausschluss besteht kein Anspruch auf eingezahlte Beiträge oder Vereinsvermögen. Der Ausschluss ist von der Mitgliederversammlung mit Mehrheit zu bestätigen.
3.10 Die Vereinszugehörigkeit erlischt, wenn der fällige und angemahnte Mitgliedsbeitrag nicht innerhalb der nächsten drei Monate nach der Mahnung nachentrichtet wird.
3.11 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen des Vereins nach Kräften zu fördern, die Satzungsbestimmungen zu beachten und allen gefassten Beschlüssen zu folgen.

§ 4

Mitgliederversammlung

4.1 Die Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung. Jedes anwesende Mitglied ab vollendetem 14. Lebensjahr hat Stimmrecht, soweit die Beiträge entrichtet sind.
4.2 Die Mitgliederversammlung tritt jedes Jahr zu einer ordentlichen Versammlung zusammen, zu der spätestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch direkte schriftliche Einladung alle Mitglieder einzuladen sind. Die Einladung erfolgt vom Vorstand. Alle zwei Jahre ist der Vorstand neu zu wählen.
4.3 Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10 % aller Mitglieder einberufen werden,
4.4 Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der l. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
4.5 Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Entgegennahme der Tätigkeits-, Geschäfts- und Kassenberichte,
b) Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl des Vorstandes,
d) Wahl der Kassenprüfer,
e) Planung von Aufgaben,
f) Festlegung der Mitgliedsbeiträge,
g) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
4.6 Die Abstimmung erfolgt durch Zuruf oder, falls beantragt, in geheimer Wahl durch Stimmzettel. Die Abstimmungsergebnisse werden in diesem Fall durch zwei Stimmzähler festgestellt.
4.7 Die Wahl von Vorstandsmitgliedern und Kassenprüfern erfolgt mit Stimmenmehrheit. Ergibt sich keine Mehr­heit, so wird eine Stichwahl durchgeführt.
4.8 Satzungsänderung sind einen Monat vor der Mitgliederversammlung bekannt zu machen. Sie bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
4.9 Der Vorsitzende ist berechtigt, für besonders wichtig erscheinende Punkte der Tagesordnung 2/3-Mehrheit zu beantragen.
4.10 Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
4.11 Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
4.12 Über den Ablauf einer Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dessen Text vom Verfasser und vom Ver­sammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
4.13 Die Kassenprüfung obliegt den von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten Kassenprüfern. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Personen als Kassenprüfer.

§ 5
Jugend im Verein

5.1 Jugend im Sinne dieser Satzung sind alle ordentlichen Mitglieder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
5.2 Die Jugend im Verein kann sich eine eigene Ordnung geben.
5.3 Die Jugendlichen im Verein, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wählen zur Wahrung ihrer Interessen im Vorstand und der Mitgliederversammlung einen Jugendvertreter. Der Jugendvertreter muss das 14. Lebensjahr vollendet haben. Er ist zu wählen, wenn dem Verein mindestens vier ordentliche Mitglieder unter 18 Jahren angehören.

§ 6
Vorstand

6.1 Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
1. Geschäftsführer und Pressewart
2. Geschäftsführer
1. Kassierer
2. Kassierer
Spielervertreter zugleich Beisitzer
Jugendvertreter zugleich Beisitzer
Vertreter der Mitglieder zugleich Beisitzer
6.2 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind
a) der 1. Vorsitzende
b) der 1. Geschäftsführer
c) der 1. Kassierer
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
6.3 Der 2. Vorsitzende vertritt den 1.Vorsitzenden dessen Abwesenheit.
6.4 Der 1. Geschäftsführer ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Er hat jährlich einen Tätigkeits- und Ge­schäftsbericht zu erstatten.
6.5 Der 2. Geschäftsführer vertritt den l. Geschäftsführer bei dessen Abwesenheit.
6.6 Dem 1. Kassierer obliegt die Kassenverwaltung und das Beitragswesen. Er hat jährlich einen Kassenbericht zu erstatten.
6.7 Der 2. Kassierer vertritt den 1. Kassierer bei dessen Abwesenheit.
6.8 Die Beisitzer nehmen an allen erweiterten Vorstandssitzungen teil.
6.9 Die Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Jede ordentlich einbe­rufene Sitzung ist beschlussfähig.
6.10 Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Aufwendungen bei der Durchführung der satzungsgemäßen Arbeit können aus der Vereinskasse erstattet werden.
6.12 Die Mitglieder des Vorstandes, mit Ausnahme der Beisitzer, werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Beisitzer als geborene Mitglieder bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
6.13 Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt anzumelden.

§ 7
Finanzierung

7.1 Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch:
a) Beiträge der Mitglieder.
b) Zuwendungen, Zuschüsse, Beihilfen und Spenden.
7.2 Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 8
Auflösung

8.l Die Mitgliederversammlung kann beschließen, den Verein aufzulösen, wenn 2/3 der Mitglieder des Vereins anwesend sind und der Beschluss mit 3/4 Mehrheit gefasst wird. Sind auf der einberufenen Mitgliederver­sammlung weniger als 2/3 der Gesamtmitglieder anwesend, so ist die nächste einberufene Mitgliederver­sammlung in jedem Falle beschlussfähig. Auch in diesem Falle bedarf der Beschluss der Auflösung der 3/4 Mehrheit der Erschienenen.
8.2 Bei Auflösung des Vereins geht sein Vermögen nach Anhörung der zuständigen Finanzbehörde in Überein­stimmung mit den Entscheidungen der Mitgliederversammlung in den Besitz der Stadt Hennef/Sieg über. Diese darf das Vereinsvermögen nur solchen Organisationen übertragen, die sich ähnliche Ziele gesetzt haben und das übertragene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung verwenden. Die Organisation, der das Vereinsvermögen übertragen werden soll, muss vom zuständigen Finanzamt als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt sein.

§ 9
Geschäftsordnung

Weitere Details regelt die Geschäftsordnung.

Eingetragen in das Vereinsregister am 25.04.2002
Der Vorstand